Kommentar: Was bedeutet das EuGH-Urteil zu Gen-Honig konkret?

Honig, der gentechnisch veränderte Pollen enthält, muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vor dem Verkauf erst geprüft und zugelassen werden. Das hat der EuGH am Dienstag in Luxemburg unter dem Aktenzeichen C-442/09 entschieden. Das Gericht gab mit der Entscheidung einem deutschen Imker recht, der auf Schadenersatz für seinen Honig geklagt hatte, nachdem darin geringe Spuren von gentechnisch verändertem Mais entdeckt worden waren.

Der Rechtsstreit behandelte die Frage, ob Lebensmittel, die geringfügig mit gentechnisch veränderten Pollen verunreinigt wurden, ohne behördliche Zulassung verkauft werden dürfen. Der Imker Karl-Heinz Bablok, in dessen Honig Pollen eines Genmaises des US-Agrarkonzerns Monsanto gefunden worden waren, vertrat die Auffassung, dass auch geringfügig gentechnisch belastete Lebensmittel zu ihrem Verkauf der behördlichen Zulassung bedürfen. Er vernichtete seine Produkte und forderte Schadenersatz vom Freistaat Bayern, dem das Feld gehörte, auf dem der Genmais von Monsanto kultiviert wurde.

Das Verwaltungsgericht München gab der Klage Babloks auf Schadensersatz zunächst statt. Gegen dieses Urteil legte der Freistaat Bayern Rechtsmittel zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein, woraufhin der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Fall wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung an den EuGH abgab. Er ersuchte den EuGH um Entscheidung der Frage, ob die Zulassungspflicht, die innerhalb der EU für die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) und insbesondere für den Verkauf von Lebensmitteln mit gentechnisch verändertem Material gilt, auch bei Fällen nur geringer gentechnischer Beeinträchtigung besteht.

In dem Verfahren vor dem EuGH hatte die EU-Kommission im Wesentlichen die Position vertreten, es bestehe keine behördliche Zulassungspflicht in Fällen, in denen genveränderte Materialien lediglich unabsichtlich und in geringsten Mengen in andere Lebensmittel gelangt seien.

Bienen auf Honigwabe

Bienen auf Honigwabe

Der Europäische Gerichtshof teilt diese Position nicht und führt in seinen Gründen aus, die Frage, ob gentechnisch veränderte Materialien absichtlich oder zufällig in ein Lebensmittel geraten sei, sei unerheblich. Entsprechendes gelte auch für die Menge gentechnisch veränderten Materials. Daher hätte auch der Honig des Klägers, um den es in dem Streit ging, vor einem Verkauf erst geprüft und zugelassen werden müssen.

Der EuGH hat damit die „Nulltoleranzgrenze“ bei der Beeinträchtigung von Lebensmitteln mit gentechnisch verändertem Material bestätigt. Die Folgen dieses Urteils sind weit reichend:

Für den Imker bedeutet das Urteil ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Nicht er hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Bienen nur gentechnisch unbelasteten Pollen sammeln, sondern der Eigentümer gentechnisch veränderten Materials trägt die Verantwortung dafür, dass das Material nicht auf andere Lebensmittel einwirkt, andernfalls er sich schadensersatzpflichtig macht. Diese Rechtsfolge wurde vom EuGH zwar nur für die Imkerei explizit festgestellt, dürfte aber entsprechend für jeden Fall des Einwirkens gentechnisch veränderten Materials auf andere Produkte gelten.

Da der EuGH ausdrücklich festgestellt hat, dass das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die Spuren von gentechnischer Veränderung aufweisen, der vorherigen Prüfung und entsprechenden Kennzeichnung bedarf, dürfen ferner potenziell beeinträchtigte Lebensmittel, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, nicht mehr in den Handel gelangen. Die Tatsache, dass erste Lebensmittelketten bereits heute importierte Honige z.B. aus Mittel- und Südamerika oder Kanada, aus den Verkaufsregalen entfernt haben, lässt darauf schließen, dass das Urteil nicht nur eine Signalwirkung hat, sondern auch praktische Konsequenzen für die Produktion von und den Handel mit Lebensmitteln (in der Europäischen Union) nach sich zieht.

Da der Schutz von Lebensmitteln vor dem Einwirken gentechnisch veränderten Materials praktisch nicht durchführbar ist, wird das Urteil vermutlich dazu führen, dass sich die nationalen Gesetzgeber (erneut) mit Gentechnik beschäftigen werden. Es wäre konsequent, das Urteil des EuGH zum Anlass zu nehmen, die nationalen Gesetze über Gentechnik entsprechend anzupassen, also die Nulltoleranz und die Verantwortlichkeit des Eigentümers gentechnisch veränderten Materials sowie seine Ersatzpflicht im Fall der gentechnischen Kontamination anderer Güter explizit in ihnen aufzunehmen. Diese vom EuGH festgestellten Rechtsfolgen stünden im Einklang mit dem Schadensersatzrecht unserer Rechtsordnung, die davon ausgeht, dass der Inhaber schwer beherrschbarer Gefahrenquellen unabhängig von seinem Verschulden auch für den durch sie entstehenden Schaden einzutreten hat.

Ob unser Gesetzgeber diesen dringend gebotenen Schritt macht, bleibt indes abzuwarten. Zwar hört man schon heute aus Kreisen der Regierungskoalition, dass die nationalen Gentechnikgesetze der Anpassung bedürfen. Aussagen, wie die von Christel Happach-Kasan, ernährungs- und landwirtschaftspolitische Sprecherin der FDP im deutschen Bundestag, die Nulltoleranzgrenze sei „wirklichkeitsfremd“, deuten allerdings an, dass auch bei der nun erforderlichen Änderung der Gentechnikgesetzgebung den Interessen der beteiligten Industrien gegenüber dem Interesse des Verbrauchers an gesunder Nahrung der Vorzug gegeben wird.

Es wäre bedauerlich, wenn dieses bahnbrechende Urteil des EuGH durch die nationalen Gesetzgeber umgangen würde.

Und hier alles in Kürze:

  1. Bestätigung der Nulltoleranzgrenze
    - auch kleinste GVO-Verunreinigungen sind unzulässig
    - somit auch keine “schleichende” Aufweichung zugunsten der Agroindustrie
  2. Rückkehr zum gesunden Menschenverstand
    - wer Verursacher ist, trägt die Verantwortung
    - d.h. nicht der Imker muss den Honig schützen, sondern der Landwirt, der die GVOs anbaut
    - weil das real in einem Ökosystem nicht durchführbar ist, könnte dies das Aus für GVOs bedeuten
  3. Anpassung der nationalen Gesetze
    - die nationalen Gentechnikgesetze müssen angepasst werden
  4. Rechtssicherheit für die Imker
    - falls Honige verunreinigt werden, kann der Imker den Landwirt für den Schaden in Haftung nehmen
  5. Viele der Importhonige dürfen nicht mehr verkauft werden
    - Honig aus vielen Ländern Süd- und Nordamerikas enthalten Pollen von GVOs
    - diese Produkte dürfen nicht mehr (ohne Kennzeichnung) verkauft werden

Selbstverständlich werden wir über die weiteren Entwicklungen und Auswirkungen des Urteils berichten … und zur Feier des Tages jetzt ein HonEuGH-Brot :-)

 

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